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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)


§ 1 Allgemeine Bedingungen

1. Für alle Verkäufe und Lieferungen der M. Mannesmann Technology GmbH -nachfolgende MMT - sind ausschließlich die nachstehenden Bedingungen maßgebend, auch wenn der Besteller ausdrücklich etwas anderes vorschreibt. Durch die widerspruchslose Entgegennahme der Auftragsbestätigung von MMT oder der unter Hinweis auf diese allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelieferten Ware erklärt sich der Besteller mit den vorliegenden Bedingungen einverstanden.

2. Stillschweigen von MMT gegenüber den etwa bekannt gegebenen Einkaufsbedingungen des Bestellers kann in keinem Fall als Anerkennung oder Einverständnis gewertet werden.

3. Sämtliche Angebote von MMT sind freibleibend.

4. Nebenabreden und/oder mündliche Zusagen von Mitarbeitern der MMT sind stets unverbindlich und werden nur dann wirksam, wenn sie von MMT schriftlich bestätigt wurden.

5. Technische Produktangaben von MMT -insbesondere in den Verkaufskatalogen -stehen unter dem Vorbehalt konstruktiver Veränderungen durch MMT, soweit diese technisch notwendig oder zweckmäßig sind.


§ 2 Preise
1. Grundsätzlich gelten für die Lieferungen von MMT die am Tag der Lieferung gültigen Verkaufspreise gemäß Preisliste.

2. Alle Preisangaben enthalten Nettopreise und verstehen sich jeweils zuzüglich der zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung geltenden, gesetzlichen Mehrwertsteuer.


§ 3 Lieferung und Abnahme
1. Die von MMT angegebenen Liefertermine sind - soweit nicht im Einzelfall ausdrücklich anders vereinbart - grundsätzlich unverbindlich und gelten lediglich als ungefähre Zeitangaben.

2. Tritt durch von MMT nicht verschuldete Umstände -z.B. durch Lieferschwierigkeiten der Vorlieferanten - eine Verzögerung ein, verschiebt sich automatisch ein etwa von MMT verbindlich übernommener Liefertermin um die Dauer der unverschuldeten Verzögerung.

3. Lieferverzug liegt nur vor bei einer von MMT verschuldeten überschreitung eines verbindlichen Liefertermins. Nach Mahnung und fruchtlosem Ablauf einer vom Besteller gesetzten Nachfrist von mindestens drei Monaten ist dieser zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

4. Das Recht des Bestellers, nach fruchtlosem Ablauf der gesetzten Nachfrist Ersatz eines Verzugsschadens zu verlangen, bleibt davon unberührt. Die Ersatzpflicht von MMT für derartige Schadensersatzansprüche ist allerdings auf den 5fachen Auftragswert beschränkt.


§ 4 Versand, Gefahrenübergang und Abnahme
1. Der Versand erfolgt grundsätzlich auf Rechnung und Gefahr des Bestellers, auch dann, wenn frachtfreie Lieferung vereinbart ist.

2. Mit übergabe der Vertragsprodukte an den Transporteur hat MMT seine vertragliche Lieferverpflichtung erfüllt.

3. Auf entsprechenden Wunsch des Bestellers wird MMT im Namen und für Rechnung des Bestellers den Transport gegen die vom Besteller gewünschten versicherbaren Risiken versichern.

4. Verzögert sich der Versand aus Gründen, die der Besteller zu vertreten hat, geht die Gefahr von dem Tag auf ihn über, an dem MMT seine Versandbereitschaft anzeigt. In diesem Fall ist MMT verpflichtet, auf entsprechenden Auftrag des Bestellers in dessen Namen und für dessen Rechnung die von ihm gewünschten Versicherungen gegen versicherbare Risiken für die Vertragsprodukte abzuschließen.

5. Der Besteller ist verpflichtet, die von MMT gelieferten Vertragsprodukte abzunehmen, es sei denn, diese weisen wesentliche, von MMT zu vertretende Mängel auf. Die Rechte des Bestellers gemäß § 9 dieser Bedingungen bleiben von der hier geregelten Abnahme unberührt.

6. Wird vom Besteller ein Auftrag auf Abruf bzw. ohne kalendermäßig bestimmten Abnahmetermin erteilt, besteht die Abnahmeverpflichtung spätestens drei Monate nach Auftragserteilung/- bestätigung. Sofern nicht anders vereinbart, gelten in diesem Fall die am Tage der Abnahme gültigen Preise von MM.

7. Teillieferungen sind grundsätzlich -auch ohne gesonderte Absprache -zulässig. Die vor- stehenden Bestimmungen gelten auch für Teillieferungen.

8. Streckenlieferungen sind nur nach vorheriger Absprache und einvernehmlicher Regelung hinsichtlich der Kostentragung zulässig.


§ 5 Zahlungsbedingungen
1. Rechnungen von MMT sind innerhalb von 8 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zahlbar.

2. Zahlungen durch Wechsel sind nur bei ausdrücklicher Vereinbarung zulässig. Die etwaige Entgegennahme von Wechseln durch MMT erfolgt stets nur zahlungshalber.

3. Bei Zahlungsverzug ist MMT berechtigt, pro Monat Verzugszinsen mindestens in Höhe von 1% über dem Basiszins der EZB zu berechnen. Die Zulässigkeit der Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Verzugsschadens bleibt davon unberührt.

4. Zahlt der Besteller eine offene Rechnungsforderung nicht innerhalb der vertraglich vereinbarten Zahlungsfrist oder stellt er seine Zahlungen ein, werden sämtliche offenen Forderungen von MMT - unabhängig von den dafür vereinbarten Zahlungszielen -sofort fällig.

5. Zur Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten oder zur Aufrechnung mit Gegen- ansprüchen ist der Besteller nur berechtigt, wenn MMT den Gegenanspruch ausdrücklich anerkannt hat oder dieser rechtskräftig festgestellt worden ist.


§ 6 Vorauskasse - Rücktrittsrecht von MM
1. Tritt nach Vertragsabschluß eine erhebliche Verschlechterung der finanziellen Verhältnisse des Bestellers ein, ist MMT berechtigt, anstelle der Zahlung zu der im Vertrag vereinbarten Fälligkeit sofortige Zahlung des vereinbarten Kaufpreises -ersatzweise bankübliche Sicherheitsleistung -zu verlangen. Wird Zahlung oder Sicherheit in diesem Fall nicht innerhalb der von MMT dafür gesetzten, angemessenen Frist geleistet, ist MMT berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Bis zur vollständigen Zahlung oder Sicherheitsleistung kann MMT in diesem Fall die Lieferung zurückhalten.

2. MMT kann Sicherheitsleistung auch dann verlangen, wenn der Auftrag bereits ganz oder teilweise durch Lieferung erfüllt, vom Besteller aber noch nicht vollständig bezahlt ist.

3. Eine Verschlechterung der finanziellen Verhältnisse des Bestellers im Sinne der vorstehenden Bestimmungen liegt insbesondere vor, wenn dieser
3.1. seine Zahlungen einstellt
3.2. Insolvenz beantragt oder über sein Vermögen Insolvenz beantragt wird
3.3. seinen Geschäftsbetrieb auflöst bzw. dieser aufgelöst wird
3.4. Betriebsvermögen oder Forderungen gegen Dritte verpfändet bzw. sein Vermögen vollstreckt wird
4. Das Recht von MMT, auch im Falle eines Rücktritts vom Vertrag Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen, bleibt unberührt.
5. Für den Fall, dass MMT ohne eigenes Verschulden an der Lieferung der bestellten Produkte gehindert ist, kann MMT ganz oder teilweise vom Vertrag zurücktreten. Im Falle eines solchen Rücktritts wegen unverschuldeter Unmöglichkeit der Erfüllung der Lieferverpflichtung sind Ansprüche des Bestellers auf Schadensersatz oder Nachlieferung ausgeschlossen.


§ 7 Eigentumsvorbehalt
1. Das Eigentum an den Vertragsprodukten geht erst mit vollständiger Bezahlung sämtlicher Forderungen von MMT gegen den Besteller auf diesen über. Dies gilt auch für Forderungen aus anderen Lieferungen.
2. MMT erwirbt mangels vollständiger Bezahlung seiner Forderungen gegen den Besteller automatisch Sicherungseigentum an einem neuen Produkt, das durch Weiterverarbeitung der oder Verbindung mit den von MMT gelieferten Vertragsprodukten entsteht. Dieses Sicherungseigentum erlischt erst mit vollständiger Bezahlung aller Forderungen von MMT gegen den Besteller. Dieser ist verpflichtet, alle Produkte die dem Sicherungseigentum von MMT unterliegen, bis zum vollständigen Ausgleich aller Zahlungsansprüche mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns und getrennt von seinem sonstigen Vermögen für MMT zu verwahren.
3. Der Besteller darf über Produkte, die dem Vorbehalts- und/oder Sicherungseigentum von MMT unterliegen, nur im Rahmen seines ordentlichen Geschäftsbetriebes verfügen. Dieses Verfügungsrecht entfällt jedoch, sobald MMT unter Berufung auf diese allgemeinen Vertragsbedingungen Rückgabe der gelieferten Vertragsprodukte oder des dem Sicherungseigentum unterliegenden, durch Weiterverarbeitung oder Verbindung neu geschaffenen Produkts verlangt.
4. Zahlungsansprüche des Bestellers aus der Weiterlieferung der Vertragsprodukte an Dritte, die noch im Eigentum von MMT stehen, werden im voraus von MMT abgetreten. MMT ist verpflichtet, die hier im voraus abgetretenen Ansprüche ganz oder teilweise zugunsten des Bestellers wieder frei zu geben, soweit aufgrund nachträglicher Zahlungen auf die durch die Vorausabtretung zu sichernden Forderungen ohne die Freigabe eine deutliche übersicherung eintreten würde.
5. Der Besteller bleibt trotz der vorstehenden Abtretung grundsätzlich berechtigt, die Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vertragsprodukte im Rahmen seines normalen Geschäftsbetriebes selbst einzuziehen. Diese Recht erlischt jedoch, sobald MMT die Offenlegung der Abtretung gegenüber dem Drittschuldner verlangt.


§ 8 Muster, Zeichnungen, Sonderanfertigungen
1. Muster und Zeichnungen bleiben Eigentum von MMT, auch wenn der Besteller die Kosten dafür ganz oder teilweise trägt.
2. Bei der Produktherstellung nach Angaben des Bestellers haftet dieser gegenüber MMT dafür, dass durch die Herstellung keine Schutzrechte oder sonstigen Rechte Dritter verletzt werden. Der Besteller hat in diesem Fall MMT auf Verlagen unverzüglich von Ansprüchen frei zu stellen, die Dritte wegen angeblicher Verletzung solcher Rechte gegenüber MMT geltend machen.


§ 9 Retouren
1. Rückgabe von bestellten und gelieferten Vertragsprodukten an MMT sind nur mit vorherigem, schriftlichen Einverständnis von MMT gestattet. Ohne diese Zustimmung zurückgesandte Vertragsprodukte müssen nicht angenommen werden.
2. MMT ist berechtigt, im Falle der Rücknahme bestellter und gelieferter Vertragsprodukte eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 20% des Warenwertes zu erheben, bzw. die Rücknahme davon abhängig zu machen.
3. Die im Falle einer Rücknahme der Vertragsprodukte zur Wiederherstellung ihres ursprünglichen Zustandes etwa notwendig werdenden Aufarbeitungskosten sind MMT vom Besteller gesondert zu erstatten.
4. Für den Fall, dass die von MMT zuzückgenommenen Vertragsprodukte ursprünglich frei Haus an den Besteller geliefert worden waren, sind die bei MMT angefallenen Transportkosten ebenfalls vom Besteller zu erstatten.
5. Sonderanfertigungen werden von MMT grundsätzlich nicht zurückgenommen.


§ 10 Haftung für Mängel
1. Der Besteller ist verpflichtet, die gelieferten Vertragsprodukte sofort nach Erhalt auf Vollständigkeit und Mangelfreiheit zu überprüfen. Erkennbare Mängel können nur innerhalb von längstens 5 Tagen nach Erhalt der Lieferung, zunächst nicht erkennbare Mängel nur unverzüglich nach ihrer Entdeckung gerügt werden. Alle Mängelrügen müssen schriftlich erhoben werden.
2. Formunwirksam oder verspätet erhobene Mängelrügen sind unwirksam und begründen keinen Anspruch gegenüber MM.
3. Im Falle einer wirksam erhobenen Mängelrüge ist MMT zunächst die Möglichkeit zur über- prüfung der beanstandeten Lieferung einzuräumen.
4. Bei mangelhafter Lieferung leistet MMT nach eigener Wahl kostenlos und frachtfrei Ersatz an die ursprüngliche Lieferadresse oder bessert die mangelhaften Produkte nach. Anspruch auf Ersatzlieferung besteht allerdings nur Zug um Zug gegen Rückgabe der als mangelhaft beanstandeten Vertragsprodukte.
5. Ist weder Ersatzlieferung noch Nachbesserung möglich oder zumutbar, kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten. Darüber hinausgehende Ansprüche des Bestellers auf Wandlung, Minderung oder Schadensersatz sind ausgeschlossen.
6. MMT haftet nicht für Beanstandungen, die ihre Ursache in einer fehlerhaften oder unsach- gemäßen Verwendung oder Monatage der Vertragsprodukte haben.
7. MMT haftet ferner nicht für Funktionsstörungen der Vertragsprodukte, die auf ungeeignetem Betrieb und/oder Anwendung unzulässiger Hilfsmittel, Austausch von Werkstoffen oder chemischen, elektro-chemischen bzw. elektrischen Einflüssen beruhen.


§ 11 Schlussbestimmungen, Gerichtsstand
1. änderungen oder Ergänzungen dieser Verkaufs und Lieferbedingungen dürfen zur Wirksamkeit der ausdrücklichen, schriftlichen Zustimmung von MM. Dies gilt auch für eine etwaige änderung oder Aufhebung dieser Schriftformel.
2. Das Vertragsverhältnis der Parteien unterliegt deutschem Recht. Die Unwirksamkeit einzelner Vertragsbestimmungen berührt die Wirksamkeit des Vertrages im übrigen nicht. Anstelle einer unwirksamen Bestimmung verpflichten sich die Parteien zur Vereinbarung einer wirksamen Ersatzregelung, die dem erkennbaren Zweck der unwirksamen Bestimmung wirtschaftlich möglichst nahe kommt.
3. Gerichtsstand und Erfüllungsort für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Verbindlichkeiten der Parteien ist der Sitz von MM. MMT ist jedoch berechtigt, den Besteller prozessual auch an dessen Sitz in Anspruch zu nehmen.



Hannover, 01.08.2015

M. Mannesmann Technology GmbH
M. Mannesmann Technology GmbH
Kampsriede 6a
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